Sauber soll es sein

Anwendungs­bestimmungen

KLÄRSCHLAMM-ANWENDUNGSBESTIMMUNGEN

Voraussetzungen für das Aufbringen von Klärschlamm

  • Keine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit
  • Keine Verunreinigung von Gewässern
  • Interessen der Gesundheit, der Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Umweltschutzes dürfen nicht verletzt werden.

Beschaffenheit des Klärschlammes

  • Untersuchung des Klärschlamms durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker
    • vor erstmaliger Abgabe und
    • nach EG/VO festgelegten Zeiträumen
  • Grenzwerte laut VO
  • Zuordnung der Klärschlamme in Güteklasse I oder II aufgrund von Schadstoffgehalten
  • Auf landwirtschaftlichen Flächen nur stabilisierter Klärschlamm (leicht zersetzbare organische Stoffe sind abgebaut)

Beschaffenheit der Aufbringungsfläche

  • Untersuchung der Aufbringungsfläche durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker
    • vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm
    • nach 10 Jahren
    • wenn > 15 t Trockenmasse/ha seit der letzten Bodenuntersuchung aufgebracht wurden
  • Kosten der Boden- und Klärschlamm-Untersuchung hat der Anlagenbetreiber zu tragen
  • Aufzeichnungspflicht: Aufbewahrung der Untersuchungszeugnisse mindestens 10 Jahre

Ausbringung von Klärschlamm

  • Auf Ackerflächen vor der Saat
  • Auf Wiesen und Weiden nach letzter Nutzung im Herbst

Die zulässige Klärschlammmenge hängt ab von

  • Nährstoffbedarf der Kultur
  • Nährstoffgehalt des Bodens
  • Ernterückstände, andere Düngemittel
  • Standortbedingungen (Bodenempfindlichkeit)
  • Inhaltsstoffen laut Klärschlammuntersuchung

Ausbringungsverbot von Klärschlamm und Müllkompost

  • auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen
  • auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der ersten Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis zur letzten Nutzung im Herbst
  • auf Feldfutter- oder Holzgewächsflächen
  • in Naturschutz- und Feuchtgebieten
  • auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr
  • auf wassergesättigten, schneebedeckten, durchgefrorenen Böden
  • immer nach den aktuell geltenden Bestimmungen der jeweiligen Bodenschutzverordnung und der AMA-Regelungen

Aktionsprogramm Nitrat 2003

Zeitliche Düngebeschränkungen

Verbots-Zeitraum N-Düngerarten Betroffene Flächen bzw. Kulturen
15.10. bis 15.2. Stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche OHNE Gründeckung
15.11 bis 15.2 Stickstofffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, n.e. Klärschlamm Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche MIT Gründeckung
30.11. bis 15.2. Stallmist, Kompost, Klärschlammkompost Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche
bis 31.1
ab1.2 zulässig
Jede Stickstoffdüngung Frühanzubauende Kulturen (z.B. Durum, Sommergerste) oder Gründeckung mit frühem N-Bedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse und Vlies oder Folie)

Nitrat Ausbringungsverbote

  • auf wassergesättigte Böden
    (Wasseraufnahmefähigkeit ist erschöpft)
  • auf überschwemmten Böden
  • auf durchgefrorenen Böden
    (Düngung auf vorübergehend oberflächig gefrorenen, aufnahmefähigen Böden ist möglich)
  • auf schneebedeckten Böden
    (Schneedecke von mindestens 5 cm)

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