Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen
Voraussetzungen für das Aufbringen von Klärschlamm:
- Keine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit
- Keine Verunreinigung von Gewässern
- Interessen der Gesundheit, der Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Umweltschutzes dürfen nicht verletzt werden.
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Beschaffenheit des Klärschlammes
- Untersuchung des KS durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker
- vor erstmaliger Abgabe und
- nach EG/VO festgelegten Zeiträumen
- Grenzwerte laut VO
- Zuordnung der Klärschlamme in Güteklasse I oder II aufgrund von Schadstoffgehalten
- Auf landwirtschaftlichen Flächen nur stabilisierter Klärschlamm
(leicht zersetzbare organische Stoffe sind abgebaut)
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Beschaffenheit der Aufbringungsfläche
- Untersuchung der Aufbringungsfläche durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker
- vor der erstmaligen Aufbringung von Klärschlamm
- nach 10 Jahren
- wenn > 15 t Trockenmasse/ha seit der letzten Bodenuntersuchung aufgebracht wurden
- Kosten der Boden- und Klärschlamm-Untersuchung hat der Anlagenbetreiber zu tragen
- Aufzeichnungspflicht: Aufbewahrung der Untersuchungszeugnisse mindestens 10 Jahre
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Ausbringung von Klärschlamm
- Auf Ackerflächen nur vor der Saat
- Auf Wiesen und Weiden nach letzter Nutzung im Herbst
- Auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn
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Die zulässige Klärschlammmenge hängt ab von
- Nährstoffbedarf der Kultur
- Nährstoffgehalt des Bodens
- Ernterückstände, andere Düngemittel
- Standortbedingungen (Bodenempfindlichkeit)
- Inhaltsstoffen laut Klärschlammuntersuchung
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Ausbringungsverbot von Klärschlamm und Müllkompost
- auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen
- auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der ersten Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis zur letzten Nutzung im Herbst
- auf Feldfutter- oder Holzgewächsflächen
- in Naturschutz- und Feuchtgebieten
- auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr
- auf wassergesättigten, schneebedeckten, durchgefrorenen Böden
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